Zentraler Einkauf
Einkaufsbedingungen der Krome GmbH
I. Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen und Leistungen, die wir bei unseren Lieferanten beauftragen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (vgl. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Rahmenlieferverträge und Qualitätssicherungsvereinbarungen, sowie Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gegenwärtig gelten die Incoterms 2020.
II. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ (DDP) an den in der Bestellung angegebenen Ort oder sonst vereinbarten Ort. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
3. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikelnummer und die Lieferadresse enthält. Fehlt der Lieferschein oder enthält er unvollständige Angaben, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
5. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort gemäß Ziffer II.2 auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
7. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.